Maschinendaten - Grenzen für vertraglich geschaffene Rechtspositionen an Maschinendaten (Beitrag 4 von 5)

Maschinendaten - Grenzen für vertraglich geschaffene Rechtspositionen an Maschinendaten (Beitrag 4 von 5)

Wo die individuelle Vertragsgestaltung über Maschinendaten an rechtliche Grenzen stösst, lesen Sie in unserem vierten Beitrag in der Reihe „Maschinendaten -Rechtsrahmen, Fallstricke und Lösungsansätze”

Bislang selten betrachtet wurde das Thema Daten im Kontext einer Unternehmensinsolvenz. Eine der Kernaussagen in diesem Kontext ist, dass Daten in die Insolvenzmasse fallen (ausführlich Steinrötter/Bohlsen ZZP 2020, 459: Digitale Daten und Datenträger in Zwangsvollstreckung und Insolvenz). Insoweit sei nur kurz angemerkt, dass vertragliche Gestaltungen, die an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anknüpfen und dann z. B. Kündigungsmöglichkeiten vorsehen, in aller Regel unwirksam sind (für das in der Praxis häufig anzutreffende Beispiel der Kündigungsmöglichkeit für diesen Fall liegt der Grund darin, dass eine solche Vertragsgestaltung das gesetzliche Wahlrecht des Insolvenzverwalters, ob laufende Verträge fortgesetzt werden oder nicht, aushöhlen würde).

Der Vertragsgestaltung zur Konstruktion von Rechten an Maschinendaten sind zudem dort Grenzen gesetzt, wo es kraft Gesetzes Zugangsrechte zu Daten gibt. Solche ergeben sich nur höchst ausnahmsweise aus allgemeinen Gesetzen, also solchen, welche sich nicht speziell mit Daten befassen. Anzuführen ist insoweit namentlich das Kartellrecht und ein etwaiger sich daraus ergebener Kontrahierungszwang, der zur Erteilung sog. Zwangslizenzen führen kann. Die sog. „essential facilities doctrine“ könnte auf einen Datenbestand anzuwenden sein (ausführlich Louven NZKart 2018, 217: Datenmacht und Zugang zu Daten) oder die Verhinderung des Zugangs zu den Daten bzw. zum System, welches mit den Daten arbeitet, könnte im Einzelfall ein Marktmachtmissbrauch sein (wie z.B. in BGH, Urt. v. 06.10.2015 − KZR 87/13, Rn. 108 ff.). Im Wesentlichen ergeben sich gesetzliche Zugangsrechte indes aus Gesetzen, die spezielle Regelungen für den Umgang mit Daten beinhalten. Am 25.11.2020 veröffentlichte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung, der sie den Titel „Daten-Governance-Gesetz“ gab (COM(2020) 767 final). Sobald sich der Rat und das Parlament je einen Standpunkt zu diesem Vorschlag gebildet haben, wird der Trilog, mithin das ordentliche europäische Gesetzgebungsverfahren seinen Lauf nehmen. Ziel des allgemein gehaltenen, also nicht-sektorspezifischen Vorschlags ist ein Rechtsrahmen für die Nutzung von Daten, die im Rahmen bestehender Vorschriften zur Verfügung gestellt werden, ohne diese bestehenden Vorschriften zu ändern oder neue sektorale Verpflichtungen zu schaffen. Insoweit sei nur am Rande bemerkt, dass es sektorspezifische Rechtsvorschriften über den Datenzugang gibt, die bereits in Kraft sind, in Bereichen wie Automobilindustrie (Verordnung (EG) Nr. 595/2009 – u. a. Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen), Zahlungsdienstleister (Richtlinie (EU) 2015/2366 – u. a. Zugang zu Bankkonten und Zahlungsdaten) , Daten intelligenter Verbrauchsmesssysteme (Richtlinie (EU) 2019/944), Stromnetzdaten (Verordnung (EU) 2017/1485), intelligente Verkehrssysteme (Richtlinie 2010/40/EU), Umweltinformationen (Richtlinie 2003/4/EG) und Geodaten (Richtlinie 2007/2/EG – u. a. Schaffung einer gemeinsamen Geodateninfrastruktur (INSPIRE)).

Das nunmehr vorgeschlagene Daten-Governance-Gesetz zielt insbesondere darauf ab, die Verfügbarkeit von Daten zur Nutzung zu fördern, indem es Regelungen für die gemeinsame Datennutzung durch Unternehmen gegen Entgelt in jedweder Form enthält. Auch soll die Nutzung personenbezogener Daten ermöglicht werden, mithilfe eines „Mittlers für die gemeinsame Nutzung personenbezogener Daten“, der die betroffene Person bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung unterstützen soll. Es steht jedoch zu erwarten, dass dieser Vorschlag für eine neue Verordnung hochgradig umstritten sein wird (vgl. etwa Wischmeyer/Herzog NJW 2020, 288: Daten für alle? Grundrechtliche Rahmenbedingungen für Datenzugangsrechte) und das Gesetzgebungsverfahren daher sehr lange dauern wird.

Autor:       Stefan Sander, LL.M., B.Sc.  Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Software-Systemingenieur


Bisher sind in der Blogreihe Maschinendaten – Einführung und Rechtsrahmen für nicht-personenbezogene Daten folgende Beiträge erschienen

  1. Einführung + Der Rechtsrahmen für nicht-personenbezogene Daten (10.03.2021)
  2. Maschinendaten als personenbezogene Daten: Gilt der Datenschutz?  (17.03.2021)
  3. Maschinendaten – Neue Wertschöpfungen durch Daten und Systeme (24.03.2021)

 

 

 

 

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